- Außerhalb des Waldes dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche nur vom 1. Oktober bis Ende Februar gefällt oder auf den Stock gesetzt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
- Die Stadt Emden und viele weitere Kommunen haben eine Baumschutzsatzung: Ab einem bestimmten Stammumfang ist eine Fällgenehmigung Pflicht – auch im Privatgarten.
- Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr sind ganzjährig zulässig, müssen aber dokumentiert und in der Regel angezeigt werden.
- Mit der Genehmigung kommt fast immer eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung.
- Der Antrag braucht Wochen – früh stellen, damit das Fällfenster nicht verstreicht.
Wann darf in Ostfriesland gefällt werden?
Gefällt wird zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Februartag. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verbietet § 39 Abs. 5 BNatSchG, Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, lebende Zäune und Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Grund ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere, die in den Gehölzen leben.
Zwei Einschränkungen sind wichtig: Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen sind vom Bundesverbot ausgenommen, der Artenschutz gilt aber ganzjährig – ein besetztes Nest stoppt jede Fällung. Und für Bäume im Wald gilt nicht die Schonzeit, sondern das Waldrecht; Ansprechpartner ist dort die Forstbehörde, nicht das Umweltamt der Stadt.
Wann ist eine Genehmigung nötig?
Eine Genehmigung ist nötig, sobald eine kommunale Baumschutzsatzung gilt und der Baum die darin festgelegte Größe erreicht. Die Stadt Emden definiert geschützte Bäume über den Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden; bestimmte Arten wie Obstbäume sind in vielen Satzungen ausgenommen. Die konkreten Werte und Ausnahmen stehen in der Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde – in Ostfriesland sind sie von Ort zu Ort verschieden, und einige Gemeinden haben gar keine Satzung.
Unabhängig von der Satzung gelten Sonderregeln in Landschafts- und Naturschutzgebieten, für Naturdenkmale und für Bäume, die in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind. Wer unsicher ist, fragt vor dem Auftrag bei der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Grünflächenamt nach.
Ausnahmen: Gefahr und Verkehrssicherung
Ein akut gefährlicher Baum darf jederzeit gesichert oder entfernt werden – auch im Sommer und auch ohne vorherigen Bescheid. Voraussetzung ist, dass die Gefahr belegt wird: Fotos von Rissen, Pilzfruchtkörpern, Hohlstellen oder Schiefstand, möglichst eine fachliche Einschätzung, und die Anzeige bei der Behörde. Geringfügiger Rückschnitt zur Verkehrssicherung, etwa über Gehwegen und Straßen, ist ebenfalls ganzjährig erlaubt. Woran Sie einen gefährlichen Baum erkennen, zeigt unser Ratgeber Sturmschäden vorbeugen.
So läuft ein Fällantrag ab
- Satzung prüfen: Gilt für das Grundstück eine Baumschutzsatzung, und ist der Baum nach Art und Umfang erfasst?
- Baum vermessen: Stammumfang in einem Meter Höhe, Baumart, Standort auf dem Grundstück.
- Grund dokumentieren: Schäden, Standsicherheit, Bauvorhaben oder Beeinträchtigung – mit Fotos, bei Bedarf mit Gutachten.
- Antrag einreichen: Formular der Kommune, Lageplan, Fotos, Einverständnis des Eigentümers, Vorschlag für die Ersatzpflanzung.
- Bescheid abwarten: Die Genehmigung enthält meist Auflagen zu Zeitraum, Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.
- Fällen lassen: Im zulässigen Zeitfenster, durch einen Fachbetrieb mit Seilklettertechnik oder Hubsteiger, inklusive Entsorgung und Stubbenfräsen.
- Ersatzpflanzung melden: Nach der Pflanzung bestätigt die Behörde die Erfüllung der Auflage.
Welche Angaben Sie vorab zusammenstellen sollten, haben wir in einer kostenlosen Checkliste zusammengefasst: Baumfällung: Antrag vorbereiten (PDF).
Ersatzpflanzung und Kostenfaktoren
Fast jede Genehmigung verlangt eine Ersatzpflanzung: einen oder mehrere Bäume bestimmter Art und Mindestgröße, auf dem eigenen Grundstück, innerhalb einer gesetzten Frist. Wo kein Platz ist, tritt an ihre Stelle eine Ausgleichszahlung an die Kommune. Die Kosten der Fällung selbst hängen von Baumhöhe und Kronenumfang, von der Zugänglichkeit (Garten hinter dem Haus oder freie Zufahrt), von Leitungen und Nachbargebäuden im Fallbereich, von der Entsorgungsmenge und davon ab, ob der Wurzelstock gefräst werden soll. Ein belastbares Angebot gibt es nur nach einer Besichtigung vor Ort.
Nachbarrecht und Folgen einer Fällung ohne Genehmigung
Ein Baum auf dem eigenen Grundstück darf nur vom Eigentümer oder mit dessen Einverständnis gefällt werden; bei Mietobjekten und Eigentümergemeinschaften ist das vorab zu klären. Für Grenzabstände und überhängende Äste gilt das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz – welche Ansprüche daraus im Einzelfall folgen, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten können. Wer ohne erforderliche Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld und muss die Ersatzpflanzung in der Regel trotzdem leisten.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ich einen Baum in meinem Garten ohne Genehmigung fällen?
Nur, wenn für Ihr Grundstück keine Baumschutzsatzung gilt oder der Baum unter der dort festgelegten Größe bleibt. In Emden ist bei größeren Bäumen eine Genehmigung der Stadt erforderlich; maßgeblich ist der Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde, bevor Sie beauftragen.
Gilt das Fällverbot vom 1. März bis 30. September auch für Gartenbäume?
Das Bundesverbot in § 39 BNatSchG nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen aus. Trotzdem dürfen besetzte Nester und brütende Vögel nie gestört werden, und kommunale Satzungen können strengere Regeln enthalten. In der Praxis wird deshalb auch im Garten in der Regel zwischen Oktober und Februar gefällt.
Was passiert, wenn ein Baum akut umzustürzen droht?
Bei akuter Gefahr darf ein Baum jederzeit gesichert oder entfernt werden. Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos, holen Sie wenn möglich eine fachliche Einschätzung ein und zeigen Sie die Maßnahme der zuständigen Behörde an. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung bleibt meist bestehen.
Wie lange dauert eine Fällgenehmigung in Emden?
Die Bearbeitung dauert je nach Vollständigkeit des Antrags und Auslastung der Behörde mehrere Wochen. Weil das Fällfenster nur von Oktober bis Februar reicht, sollte der Antrag im Spätsommer oder frühen Herbst gestellt werden.
Bodemer übernimmt in Emden und Ostfriesland die Baumkontrolle, den Antrag in Abstimmung mit Ihnen, die Fällung und die Ersatzpflanzung aus einer Hand. Mehr dazu auf unserer Seite Baum- und Heckenschnitt oder direkt über den Kontakt.

